Sicherung der Transporte

Während die Maßnahmen rund um die „Sicherheit des Transportes“ gewährleisten sollen, dass vom Transport und den transportierten Stoffen keinerlei Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen, dienen die Maßnahmen zur „Sicherung des Transportes“ dazu, äußere Einwirkungen von Dritten auf die sichere Durchführung des Transports zu verhindern.

Dies sind zum einen diverse konstruktive bzw. technische Maßnahmen, die die Behälter selbst sowie das Transportequipment und die Transportfahrzeuge und -schiffe gegen Einwirkungen Dritter schützen.  Hierfür gelten strenge Vorgaben aus nationalen und internationalen Regelwerken. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen muss von den Antragstellern für die verkehrsrechtlichen Zulassungen sowie die Transportgenehmigungen gegenüber den verantwortlichen Behörden umfassend nachgewiesen werden.

Für die tatsächliche Absicherung des Transportbetriebs sind darüber hinaus vorrangig die Innenbehörden der jeweiligen Länder und Staaten verantwortlich. In Deutschland sind dies zum einen die Länderpolizeibehörden, zum anderen für den Bahntransport die Bundespolizei.

Um ihre Wirksamkeit nicht einzuschränken, unterliegen Sicherungsmaßnahmen in der Regel der Geheimhaltung. Dazu gehört auch, dass genaue Transporttermine und -routen nicht im Vorfeld veröffentlicht werden. 

 

Die Aufsicht über Transporte von hochradioaktiven bzw. Kernbrennstoffen ist in Deutschland wie folgt aufgeteilt:

  • Die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht obliegt den Landesbehörden für die Verkehrsträger Straße, Binnengewässer und See.
  • Für die atom- und gefahrgutrechtliche Aufsicht über Transporte mit der Bahn ist das Eisenbahn-Bundesamt verantwortlich.

(Quelle/weitere Info: BASE)