Zulassungen und Genehmigungen
Für die Rückführung der beladenen Behälter sind im Wesentlichen drei Zulassungen bzw. Genehmigungen erforderlich:
- die verkehrsrechtliche Zulassung des eingesetzten Transport- und Lagerbehältertyps
- die Genehmigung zur Einlagerung im jeweiligen Zwischenlager
- die Genehmigung zur Beförderung der beladenen Behälter ins genehmigte Zwischenlager
Die verkehrsrechtliche Zulassung
- Die vorgeschriebenen Schutzfunktionen bei Transport und Aufbewahrung werden von den eingesetzten Behältern gewährleistet. Zur Erlangung der verkehrsrechtlichen Zulassung muss für jede Behälter-Bauart in umfangreichen Tests und mit Hilfe numerischer Nachweise belegt werden, dass die Behälter auch unter extremen Bedingungen sicher sind.
- Im Rahmen des Gefahrgutrechts ist in Deutschland das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig für die Erteilung von Bauart-Zulassungen für Transportbehälter. Das BASE prüft dabei die radiologischen Aspekte wie die Strahlenabschirmung und die Kritikalitätssicherheit. Mechanische und thermische Eigenschaften, Dichtheit und Qualitätssicherung werden eigenständig von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und durch ein Prüfungszeugnis bestätigt. Auf Basis dieser beiden Untersuchungen erteilt das BASE die Zulassung. (Quelle/Link: BASE)
- Die Behälter vom Typ CASTOR® HAW28M der GNS haben ihre verkehrsrechtliche Zulassung ursprünglich bereits im Jahr 2009 vom damals zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erhalten. Die Zulassungsnummer lautet: D/4325/B(U)F-96. Die aktuelle Revision 3 der Behälterzulassung hat das zwischenzeitlich zuständige Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) am 13. Juli 2018 erteilt. Diese ist bis 13. Juli 2023 gültig. Da in den deutschen Lagergenehmigungen u.a. festgelegt ist, dass es jederzeit möglich sein muss, die Behälter aus den Zwischenlagern abzutransportieren, muss die verkehrsrechtliche Zulassung auch während der Lagerphase mit regelmässigen Revisionen permanent aufrecht erhalten werden.
- Die Behälter vom Typ CASTOR® HAW28M sind zugelassen für den Straßen-, Schienen- und Seetransport.
Weitere Informationen zum CASTOR® HAW28M
Die Aufbewahrungsgenehmigung (§ 6 AtG)
- Die Aufbewahrungsgenehmigung gemäß § 6 AtG muss für jedes Zwischenlager separat beantragt und erteilt werden.
- Die Änderung der bestehenden Aufbewahrungsgenehmigung zur Einlagerung der verglasten Abfälle im Standort-Zwischenlager in Biblis hat das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE / neue Bezeichnung des BfE seit 1. Januar 2020) dem Betreiber BGZ Ende Dezember 2019 gemäß § 6 AtG genehmigt.
- Die Aufbewahrungsgenehmigung ist Voraussetzung für die Erteilung der Transportgenehmigung (§ 4 AtG).
- Umfangreiche weitere Informationen über das Genehmigungsverfahren finden Sie beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).
Die Beförderungsgenehmigung (§ 4 AtG)
- Die Beförderungsgenehmigung gemäß §4 AtG hat das von GNS beauftragte Transportunternehmen beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE / neue Bezeichnung des BfE seit 1. Januar 2020) beantragt. Diese wurde am 14. Februar 2020 erteilt.
- Mit der Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wird die sichere Durchführbarkeit des Transports bestätigt.
- Umfangreiche weitere Informationen über das Genehmigungsverfahren finden Sie beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).