Zulassungen und Genehmigungen

Für die Rückführung der beladenen Behälter sind im Wesentlichen drei Zulassungen bzw. Genehmigungen erforderlich:

 

Die verkehrsrechtliche Zulassung

  • Die vorgeschriebenen Schutzfunktionen bei Transport und Aufbewahrung werden von den eingesetzten Behältern gewährleistet. Zur Erlangung der verkehrsrechtlichen Zulassung muss für jede Behälter-Bauart in umfangreichen Tests und mit Hilfe numerischer Nachweise belegt werden, dass die Behälter auch unter extremen Bedingungen sicher sind.
  • Im Rahmen des Gefahrgutrechts ist in Deutschland das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig für die Erteilung von Bauart-Zulassungen für Transportbehälter. Das BASE prüft dabei die radiologischen Aspekte wie die Strahlenabschirmung und die Kritikalitätssicherheit. Mechanische und thermische Eigenschaften, Dichtheit und Qualitätssicherung werden eigenständig von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und durch ein Prüfungszeugnis bestätigt. Auf Basis dieser beiden Untersuchungen erteilt das BASE die Zulassung. (Quelle/Link: BASE)
  • Die Behälter vom Typ CASTOR® HAW28M der GNS haben ihre verkehrsrechtliche Zulassung ursprünglich bereits im Jahr 2009 vom damals zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erhalten. Die Zulassungsnummer lautet: D/4325/B(U)F-96. Die aktuelle Revision 3 der Behälterzulassung hat das zwischenzeitlich zuständige Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) am 13. Juli 2018 erteilt. Diese ist bis 13. Juli 2023 gültig. Da in den deutschen Lagergenehmigungen u.a. festgelegt ist, dass es jederzeit möglich sein muss, die Behälter aus den Zwischenlagern abzutransportieren, muss die verkehrsrechtliche Zulassung auch während der Lagerphase mit regelmässigen Revisionen permanent aufrecht erhalten werden.
  • Die Behälter vom Typ CASTOR® HAW28M sind zugelassen für den Straßen-, Schienen- und Seetransport.
    Weitere Informationen zum CASTOR® HAW28M

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Die Aufbewahrungsgenehmigung (§ 6 AtG)

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Die Beförderungsgenehmigung (§ 4 AtG)

  • Die Beförderungsgenehmigung gemäß §4 AtG  hat das von GNS beauftragte Transportunternehmen beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE / neue Bezeichnung des BfE seit 1. Januar 2020) beantragt. Diese wurde am 14. Februar 2020 erteilt.
  • Mit der Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) wird die sichere Durchführbarkeit des Transports bestätigt.
  • Umfangreiche weitere Informationen über das Genehmigungsverfahren finden Sie beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).

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