Für die Umsetzung des Vorhabens bedarf es einer Genehmigung für die Lagerung der Abfälle im Zwischenlager nach §6 Atomgesetz und einer Genehmigung für den Transport nach §4 Atomgesetz. Beide Genehmigungen wurden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt.