Sicherheit der Transporte

Eine Genehmigung für den Transport radioaktiver Materialien wird in Deutschland nur erteilt, wenn zuvor der Nachweis erbracht wurde, dass die Sicherheit gewährleistet ist bzw. dass alle Vorschriften und vorgegebenen Grenzwerte zuverlässig eingehalten werden. Dementsprechend werden auch bei den Transporten der Wiederaufarbeitungsabfälle nach und in Deutschland Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Sicherheit für Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Das schließt das Begleitpersonal in den genutzten Transportmitteln, Polizeikräfte, aber auch zufällig in der Nähe der Transporte befindliche Personen selbstverständlich mit ein.

Zentrales Element für den sicheren Transport ist der eingesetzte CASTOR® HAW28M. Er gewährleistet ein Höchstmaß an Schutz für Mensch und Umwelt und sorgt dafür, dass alle geltenden Grenzwerte ohne zusätzliche Abschirmungsmaßnahmen sichergestellt sind.

Von den zuständigen Aufsichtsbehörden sowie von unabhängigen Gutachtern werden während der Transporte Messungen durchgeführt und damit überwacht, dass die geltenden Grenzwerte eingehalten werden.

Klar definierte staatliche Sicherheitsanforderungen gibt es auch für die auf Straße, Schiene oder Wasser eingesetzten Transportmittel sowie für die Durchführung von Beladungen, Umladungen und Einlagerungen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird ebenfalls von den zuständigen Behörden und ihren Gutachtern unabhängig überwacht.

Zur weiteren Erläuterung des Strahlenschutzes

Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass Strahlung praktisch ausschließlich von Kernkraftwerken oder radioaktiven Abfällen ausgeht. Richtig ist vielmehr, dass Menschen permanent einer natürlichen und an vielen Stellen einer zivilisatorischen – also menschen-gemachten – Strahlung ausgesetzt sind (z.B. Röntgen- oder Mammographie-Aufnahmen). Allein die durchschnittliche natürliche Strahlung in Deutschland beträgt pro Jahr 2,1 Millisievert (mSv).

Zu den konkreten Zahlen bzw. Grenzwerten bei den Transporten: Um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt auszuschließen, ist im international verbindlichen Regelwerk der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) ein Grenzwert von 0,1 Millisievert pro Stunde (mSv/h) in 2 Meter Entfernung vom Transportfahrzeug festgelegt. Dieser Grenzwert bedeutet, dass eine Person, die sich eine Stunde in 2 Meter Entfernung vom Transport aufhält, höchstens eine zusätzliche Dosis von 0,1 Millisievert (mSv) erhält. In der Praxis wird dieser Grenzwert meist deutlich unterschritten, und zudem ist es unwahrscheinlich, dass sich eine Person überhaupt eine Stunde lang ununterbrochen in 2 Meter Entfernung vom Transport aufhält.

Noch zum Vergleich bzw. Einordnung des Grenzwerts: Die 0,1 Millisievert (mSv) entsprechen der Dosis, die man als Passagier während eines Flugs von Frankfurt nach New York und zurück aufgrund der kosmischen Strahlung erhält (Quelle: Bundesamt für Strahlenschutz, BfS). 

Der Nachweis, den genannten Grenzwert einzuhalten, muss nicht nur für die Erteilung der Transportgenehmigung erbracht werden. Die Einhaltung wird auch direkt vor und während des Transports durch Messungen von unabhängigen Instanzen überprüft.