Verfassungsbeschwerde gegen Schacht Konrad nicht angenommen

26.11.2009

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Anwohners gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Endlager Konrad nicht zur Entscheidung angenommen. Sie habe keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt seien. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie habe keine Aussicht auf Erfolg.

 

Weitergehende Informationen in der Presseinformation des Bundesverfassungsgerichts