Aktivitäten im Zwischenlager Gorleben 2014

27.01.2014

Fortschritte der Vorbereitungen für die Auslagerung Richtung Endlager Konrad

Die Vorbereitungen der GNS auf die Auslagerung und den Abtransport der im Abfalllager Gorleben (ALG) zwischengelagerten Abfallgebinde mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen kommen voran. Die bereits im April 2010 vorgestellten Planungen sehen vor, die im ALG zwischengelagerten Gebinde in einem am ALG neu zu errichtenden Anbau endlagergerecht zu qualifizieren und sie im benachbarten Transportbehälterlager (TBL) für den Abtransport zum Endlager in Salzgitter bereitzustellen.

Für diese Aufbewahrung von endlagergerechten Abfallgebinden im TBL hat die GNS Ende letzten Jahres beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) den erforderlichen Antrag zur Erweiterung der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 Atomgesetz (AtG) gestellt.

Die Baugenehmigung für die Errichtung des ALG-Anbaus hatte der Landkreis Lüchow-Dannenberg bereits im September 2011 erteilt. Die für den Betrieb der neuen Anlage erforderliche Genehmigung nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) plant GNS bei der hierfür zuständigen Genehmigungsbehörde noch im Laufe dieses Jahres einzureichen.

Bauliche Schutzmaßnahmen

Darüber hinaus soll 2014 mit der ebenfalls bereits angekündigten Errichtung einer rund zehn Meter hohen Schutzwand rings um das Transportbehälterlager begonnen werden. Nach Erteilung der für Mitte des Jahres erwarteten Baugenehmigung durch den Landkreis sollen die Bauarbeiten nach rund einem Jahr abgeschlossen sein.

Die Schutzwand dient dem baulichen Schutz des TBL Gorleben gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter. Vergleichbare Schutzmaßnahmen sind auch an allen anderen Zwischenlagern in Deutschland vorgesehen bzw. werden bereits realisiert.

Im gleichen Zusammenhang wird 2014 auch die Zufahrt zum Zwischenlager-Gelände umgestaltet. Um einen Ausgleich für die dadurch im vorderen Bereich des Parkplatzes wegfallenden Stellplätze zu schaffen, wird der Parkplatz am südlichen Ende erweitert.

Weitere CASTOR®-Einlagerungen in Gorleben gesetzlich ausgeschlossen

Mit dem Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 3 des Standortauswahlgesetzes (§9a Absatz 2a AtG) am 1. Januar 2014 haben die Energieversorger „dafür zu sorgen, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktlösungen zurückgenommen und in standortnahen Zwischenlagern (…) bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden.“

Da es sich beim Zwischenlager Gorleben im Sinne des Atomgesetzes um ein zentrales und kein standortnahes, also an einem Kernkraftwerksstandort gelegenes Zwischenlager handelt, ist die ursprünglich für die kommenden Jahre vorgesehene Einlagerung der letzten CASTOR®-Behälter mit verglasten Wiederaufarbeitungsabfällen in das Zwischenlager Gorleben ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl die 21 Behälter mit hochradioaktiven Abfällen aus England, als auch die fünf noch aus Frankreich zurückzunehmenden Behälter mit zwar nur mittelradioaktiven, aber ebenfalls spaltprodukthaltigen verglasten Abfällen.

 

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